56  Satzung dflv 1Name  Sitz  GeschäftsjahrDie Vereinigung führt den Namen  Deutsche Fitnesslehrer Vereinigung  dflv    Sie hat die  Rechtsform eines eingetragenen Vereins  Nach  der Eintragung in das Vereinsregister lautet der  Verbandsname    Deutsche Fitnesslehrer Verei  nigung e V    dflv   Der Sitz der Vereinigung ist  Baunatal  Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr    2 Zweck der Vereinigung 1  Der Zweck der Vereinigung besteht darin  auf  gemeinnütziger Grundlage die Interessen seiner  Mitglieder zu wahren und zu fördern  insbesondere  a  Die Lehre des Fitnesstrainings theoretisch  me  thodisch und praktisch sowie sportwissenschaftlich  zu fördern   b  die Interessen der Mitglieder gegenüber Arbeit  geber  Vertragspartnern  Behörden und anderen  Institutionen zu vertreten  c  die Mitglieder in allen Fragen der beruflichen Tä  tigkeit zu beraten  zu betreuen und zu informieren  d  die Beziehungen zu Sportverbänden  insbeson  dere dem DOSB  dem Bundesverband Deutscher  Gewichtheber und dem Deutschen Sportlehrerver  band und deren Landesverbändern u a  zu pflegen  e  Fitness  und Gesundheitsschulen zu fördern  f  die Mitglieder durch Lehrgänge und Tagungen  fortzubilden  g  Fachprüfungen abzuhalten und die entspre  chenden Lizenzen zu erteilen  h  Öffentlichkeitsarbeit zum gesellschaftlichen  Phänomen Fitness im In  und Ausland zu betreiben  und dabei die Bedeutung von Fitness für den ein  zelnen und für die Gesellschaft herauszuarbeiten  i  bei der Gestaltung des Berufsbildes des Fachsport  lehrer  Fitness und Gesundheit  in Zusammenarbeit  mit den entsprechenden Organisationen  Behörden  und Gremien mitzuwirken  j  alle Fachsportlehrer  Fitness und Gesundheit  zu  vertreten und in Fragen ihrer Aus  und Weiterbil  dung ihres Arbeitsfeldes zu beraten  k  Kontakte zu den politischen Parteien  Verbänden  und anderen Organisationen zur Förderung des  Berufsbildes FSPL herzustellen und zu pflegen  l  Pflege und Förderung des Fitness   Freizeit  und  Gesundheitssports m  Zusammenarbeit mit den für Sport und Sport  wissenschaft verantwortlichen Institutionen und  Organisationen  n  Aufnahme von Verbindungen zu gleichartigen  Organisationen des Auslands  2  Die Vereinigung ist selbstlos tätig  Sie verfolgt aus  schließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke  im Sinne des Abschnitts  steuer begünstigte Zwe  cke  der Abgabenordnung  Die Vereinigung verfolgt  nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zweck  3  Die Mittel der Vereinigung dürfen nur für sat  zungsmäßige Zwecke verwendet werden  Die  Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den  Mitteln der Vereinigung  Es darf keine Person durch  Ausgaben  die dem Zweck der Körperschaft fremd  sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergü  tungen begünstigt werden   3 Gliederung der Vereinigung Die Vereinigung ist ein Zusammenschluss von  Fachsportlehrern  Trainern  Übungsleitern  Sport  lehrern  Diplomsportlehrern  Physiotherapeuten  und anderen artverwandter Berufen sowie för  dernden Personen    4 Mitgliedschaft Die dflv besteht aus natürlichen und juristischen  Mitgliedern sowie Ehrenmitgliedern  Mitglieder  können insbesondere werden  a  deutsche oder ausländische Staatsangehörige   die eine Prüfung als Fachsportlehrer haben oder  anstreben  sowie Fitnesstrainer  Übungsleiter mit  DOSB Lizenz  Sportlehrer und Physiotherapeuten  b  Personen  Einrichtungen und Firmen  die die dflv   ihren Satzungszweck und Aufgaben in besonderer  Weise unterstützen wollen  c  Ehrenmitglieder  die sich um die Vereinigung  oder den Fitness Sport besonders verdient gemacht  haben  Die Ehrenmitgliedschaft wird durch die  Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der  vertretenen Delegiertenstimmen beschlossen  Über  den schriftlichen Aufnahmeantrag von Mitgliedern  entscheidet der geschäftsführende Vorstand    5 Beendigung der Mitgliedschaft 1  Die Mitgliedschaft endet durch Tod  bei den  juristischen Personen durch Auflösung  ansonsten  durch Ausschluss  Streichung von der Mitglieder  liste oder Austritt aus der Vereinigung  2  Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklä  rung gegenüber dem Vorstand  Der Austritt kann  zum Ende eines Geschäftsjahres erklärt werden   wobei eine Kündigungsfrist von zwei Monaten  einzuhalten ist  3  Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes  von der Mitgliederliste gestrichen werden  wenn  es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit  der Zahlung von Mitgliedsbeiträgen oder von  Umlagen im Rückstand ist  Eine Streichung kann  erst beschlossen werden  wenn nach Absendung  der zweiten Mahnung zwei Monate verstrichen sind  und in dieser Mahnung die Streichung angedroht  wurde  Der Vorstandsbeschluss über die Streichung  soll dem Mitglied mitgeteilt werden  4  Wenn ein Mitglied schuldhaft in grober Weise  die Interessen der Vereinigung verletzt  kann es  durch Beschluss des Vorstandes aus der Vereinigung  ausgeschlossen werden  Vor der Beschlussfassung  muss der Vorstand dem Mitglied Gelegenheit zur  mündlichen oder schriftlichen Stellungnahme  geben  Der Beschluss des Vorstandes ist schriftlich  zu begründen und dem Mitglied zuzusenden  5  Nach Beendigung der Mitgliedschaft muss der  dflv Mitgliedsausweis und die dflv Mitgliedsur  kunde an die dflv Geschäftsstelle in Baunatal  zurückgesendet werden   6 Mitgliedsbeiträge 1  Von den Mitgliedern werden Jahresbeiträge  erhoben  Zur Finanzierung besonderer Vorhaben  oder zur Beseitigung finanzieller Schwierigkeiten  der Vereinigung können Umlagen erhoben werden  2  Höhe und Fälligkeit von Jahresbeiträgen und  Umlagen werden von der Mitgliederversammlung  festgesetzt  alles weitere regelt die Beitragssatzung  3  Der Vorstand kann in geeigneten Fällen Gebüh  ren  Beiträge und Umlagen ganz oder teilweise  erlassen oder stunden   7 Organe der Vereinigung a  die Mitgliederversammlung  b  der Vorstand  8 Mitgliederversammlung Die Mitgliederversammlung ist das obere Be  schlussorgan der Vereinigung  Sie legt die Richt  linien der Verbandsarbeit fest und entscheidet  über alle Fragen  soweit nicht durch die Satzung  andere Organe zur Entscheidung berufen sind  In  der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine  Stimme  Stimmberechtigt sind alle natürlichen   juristischen Mitglieder und die Ehrenmitglieder  Die  ordentliche Mitgliederversammlung hat mindes  tens folgende Tagesordnungspunkte zu enthalten   1  Berichte des Präsidenten  2  Kassenbericht  3  Bericht der Kassenprüfer  4  Vorlage eines Haushaltplanes für das  folgende  Kalenderjahr  5  Entlastung des Vorstandes  6  Neuwahl des Vorstandes   12   7  Wahl der Kassenprüfung   14   8  Behandlung von Aufträgen Die Versammlung ist beschlussfähig  unabhängig  von der Zahl der erschienenen Mitglieder  Anträge  können vom Vorstand und den Mitgliedern gestellt  werden  Sie müssen spätestens vier Wochen vorher  schriftlich bei der Geschäftsstelle der Vereinigung  eingereicht sein  In der Mitgliederversammlung ge  stellte mündliche Anträge können nur zugelassen  werden  wenn diese von 2 3 der anwesenden Mit  glieder unterstützt werden  Soweit in der Satzung  nichts anderes bestimmt ist  werden Beschlüsse der  Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit  gefasst  Auf Wunsch eines Stimmberechtigten  muss geheim abgestimmt werden  Über die Mit  gliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen   das von dem Protokollführer und dem Präsidenten   im Verhinderungsfall von einem der beiden VP zu  unterzeichnen ist  Diese Protokoll wird allen Mitglie  dern unmittelbar zugestellt  Mindestens alle vier  Jahre  möglichst im 1  Halbjahr des Kalenderjahres   soll die ordentliche Mitgliederversammlung statt  finden  Zur Mitgliederversammlung ist schriftlich   spätestens 6 Wochen vorher  mit Tagesordnung  einzuladen  Die Mitgliederversammlung wird  vom Präsidenten  bei dessen Verhinderung vom  ersten Vizepräsidenten bei dessen Abwesenheit  vom Vizepräsidenten Haush  Finanzen geleitet  Ist  kein Vorstandsmitglied anwesend  bestimmt die  Versammlung den Versammlungsleiter  Bei Wahlen  kann die Versammlungsleitung für die Dauer des  Wahlgangs und der vorhergehenden Diskussion  einem Wahlausschluss übertragen werden    9 Außerordentliche Mitgliederversammlung Der Präsident kann jederzeit eine außerordent  liche Mitgliederversammlung einberufen  Zur  Einberufung ist er verpflichtet  wenn mindestens  1 10 der Mitglieder diesen Antrag schriftlich und  unter Angabe des Zwecks und der Gründe stellt   Die Einberufung entspricht der  der ordentlichen  Mitgliederversammlung  Tagesordnungspunkte  einer außerordentlichen Mitgliederversammlung  können nur solche sein  die zu Ihrer Einberufung  geführt haben  Eine ordnungsgemäß beantragte  außerordentliche Mitgliederversammlung muss  spätestens sechs Wochen nach Einreichen des  Antrages stattfinden  Bei dringenden Anlässen  ist die außerordentliche Mitgliederversammlung  unverzüglich einzuberufen  Anträge  die mit der  Tagesordnung nicht im Zusammenhang stehen   können auf der außerordentlichen Mitgliederver  sammlung nicht behandelt werden   10 Der Vorstand Der Vorstand besteht aus dem Präsidenten dem  ersten Vizepräsidenten  dem Vizepräsidenten   Haushaltswesen Finanzen   dem Referent für  Öffentlichkeit und Marketing  dem Referent für  Organisation und Mitgliederbetreuung  Alle Vor  standsmitglieder werden durch die Mitglieder  versammlung gewählt  Der Vorstand im Sinne   26 BGB  geschäftsführender Vorstand  sind der  Präsident  der Vizepräsident und der Vizepräsi  dent  Haushaltswesen Finanzen   Jeder der drei  Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes  ist alleinvertretungsberechtigt  Sie vertreten den  Verein gerichtlich und außergerichtlich    11 Zuständigkeit der Vorstandes Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten der  Vereinigung zuständig  soweit sie nicht durch die  Satzung einem anderen Organ der Vereinigung  übertragen sind  Er hat insbesondere folgende  Aufgaben  a  Vorbereitung und Einberufung der Mitglieder  versammlung  sowie Aufstellung der Tagesordnung b  Ausführen von Beschlüssen der Mitglieder  versammlung c  Vorbereitung des Haushaltplanes  Buchführung   Erstellung des Jahresberichts Der Vorstand kann für bestimmte Aufgabenge  biete Ausschüsse berufen und gemäß  30 BGB  für gewisse Geschäfte besondere Vertreter einset  zen  Die Bestellung eines Generalsekretärs erfolgt  durch den Vorstand im Rahmen seiner laufenden  Geschäftsführung  Die Mitgliederversammlung  kann einen Ehrenpräsidenten wählen  Der Ehren  präsident hat das Recht an den Vorstandssitzungen  teilzunehmen  er hat jedoch kein Stimmrecht  Er  hat im Vorstand beratende Funktion    12 Wahl und Amtsdauer des Vorstandes 1  Der Vorstand wird von der Mitgliederversamm  lung für die Dauer von vier Jahren  gerechnet von  der Wahl an  gewählt  Er bleibt jedoch bis zur Neu  wahl des Vorstandes im Amt  Jedes Vorstandsmit  glied ist einzeln zu wählen  Zu Vorstandsmitgliedern  können nur Mitglieder der Vereinigung gewählt  werden  Mit Beendigung der Mitgliedschaft in  der Vereinigung endet auch das Amt des Vor  standsmitgliedes  2  Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vorzeitig  aus  so kann der Vorstand für die restliche Amtsdau  er des Ausgeschiedenen einen Nachfolger wählen    13 Sitzung und Beschlüsse des Vorstandes 1  Der Vorstand beschließt in Sitzungen  die vom  Präsidenten  bei dessen Verhinderung von einem  der beiden VP  Einberufen werden  die Tagesord  nung braucht nicht angekündigt zu werden  Eine  Einberufungsfrist von einer Woche soll eingehalten  werden  2  Der Vorstand ist beschlussfähig  wenn min  destens drei seiner Mitglieder anwesend sind   Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehr  heit der abgegebenen gültigen Stimmen  bei  Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des  Präsidenten  bei dessen Abwesenheit die des ersten  Vizepräsidenten  3  Der Vorstand kann in schriftlichen Verfahren  beschließen  wenn alle Vorstandsmitglieder dem  Gegenstand der Beschlussfassung zustimmt    14 Kassenprüfung Die Kassenprüfung wird durch zwei Kassenprüfern  vorgenommen  die nicht dem Vorstand angehören   Sie werden von der Mitgliederversammlung für  vier Jahre gewählt  Die Kassenprüfung erfolgt  einmal jährlich für das abgelaufene Kalenderjahr  vor der Mitgliederversammlung im ersten Halbjahr   15 Satzungsänderung Der Satzung der Vereinigung kann auf Antrag des  Vorstandes geändert werden   Eine Änderung der Satzung erfolgt durch Be  schluss der Mitgliederversammlung und bedarf  2 3 Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder   Der Antrag auf Satzungsänderung ist in der Ein  ladung zur Mitgliederversammlung beizufügen  und in der Tagesordnung als Tagesordnungspunkt  aufzuführen   16 Ausübung der Vereinsämter und Vergütung 1  Die Verein  und Organämter werden grundsätz  lich ehrenamtlich ausgeübt  2  Bei Bedarf können Vereinsämter gegen Zahlung  einer Aufwandsentschädigung nach  3 Nr  26a  EStG ausgeübt werden  3  Die Entscheidung nach Abs   2  trifft der Vor  stand  Gleiches gilt für die Vertragsinhalte und  die Vertragsbedingungen  4  Im Übrigen haben die Mitglieder und Mitarbeiter  des Vereins einen Aufwendungsersatzanspruch  nach  670 BGB für solche Aufwendungen  die  ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden  sind  Hierzu gehören insbesondere Fahrtkosten   Reisekosten  Porto  Telefon usw  5  Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann nur  innerhalb einer Frist von 6 Monaten nach seiner  Entstehung geltend gemacht werden  Erstattung  werden nur gewährt  wenn die Aufwendungen  mit Belegen und Aufstellungen  die prüffähig sein  müssen  nachgewiesen werden  6  Vom Vorstand können per Beschluss im Rahmen  der steuerlichen Möglichkeiten Grenzen über die  Höhe des Aufwendungsersatzes nach  670 BGB  festgesetzt werden   17 Auflösung der Vereinigung Die Auflösung der Vereinigung erfolgt in einer  hierzu anberaumten Mitgliederversammlung  bei  der mindestens 50 Prozent der Mitglieder anwesend  sein müssen  Ist die erforderliche Anzahl der Mit  glieder nicht anwesend  muss binnen sechs Wochen  eine erneute Mitgliederversammlung einberufen  werden  die ohne Rücksicht auf die Anzahl der  erschienen Mitglieder beschlussfähig ist  Hierauf  ist in der Einladung gesondert hinzuweisen  Die  Auflösung muss mit 2 3 Mehrheit der erschienen  Mitglieder beschlossen werden  Bei der Auflösung  oder Aufhebung der Vereinigung oder bei Wegfall  seines bisherigen Zweckes fällt das vorhandene  Vermögen an den Bundesverband Deutscher  Gewichtheber  BVDG  der es ausschließlich für  die Förderung des Fitness Sports oder sonstiger  sportlicher Einrichtungen verwenden darf  Stand  11 11 2015  gez  Claus Umbach  D E R  B E R U F S V E R B A N D  d f l v   A N M E L D U N G  Z U R  A U S B I L D U N G  
        
        
        
        
        
          
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