56 Satzung dflv 1Name Sitz GeschäftsjahrDie Vereinigung führt den Namen Deutsche Fitnesslehrer Vereinigung dflv Sie hat die Rechtsform eines eingetragenen Vereins Nach der Eintragung in das Vereinsregister lautet der Verbandsname Deutsche Fitnesslehrer Verei nigung e V dflv Der Sitz der Vereinigung ist Baunatal Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr 2 Zweck der Vereinigung 1 Der Zweck der Vereinigung besteht darin auf gemeinnütziger Grundlage die Interessen seiner Mitglieder zu wahren und zu fördern insbesondere a Die Lehre des Fitnesstrainings theoretisch me thodisch und praktisch sowie sportwissenschaftlich zu fördern b die Interessen der Mitglieder gegenüber Arbeit geber Vertragspartnern Behörden und anderen Institutionen zu vertreten c die Mitglieder in allen Fragen der beruflichen Tä tigkeit zu beraten zu betreuen und zu informieren d die Beziehungen zu Sportverbänden insbeson dere dem DOSB dem Bundesverband Deutscher Gewichtheber und dem Deutschen Sportlehrerver band und deren Landesverbändern u a zu pflegen e Fitness und Gesundheitsschulen zu fördern f die Mitglieder durch Lehrgänge und Tagungen fortzubilden g Fachprüfungen abzuhalten und die entspre chenden Lizenzen zu erteilen h Öffentlichkeitsarbeit zum gesellschaftlichen Phänomen Fitness im In und Ausland zu betreiben und dabei die Bedeutung von Fitness für den ein zelnen und für die Gesellschaft herauszuarbeiten i bei der Gestaltung des Berufsbildes des Fachsport lehrer Fitness und Gesundheit in Zusammenarbeit mit den entsprechenden Organisationen Behörden und Gremien mitzuwirken j alle Fachsportlehrer Fitness und Gesundheit zu vertreten und in Fragen ihrer Aus und Weiterbil dung ihres Arbeitsfeldes zu beraten k Kontakte zu den politischen Parteien Verbänden und anderen Organisationen zur Förderung des Berufsbildes FSPL herzustellen und zu pflegen l Pflege und Förderung des Fitness Freizeit und Gesundheitssports m Zusammenarbeit mit den für Sport und Sport wissenschaft verantwortlichen Institutionen und Organisationen n Aufnahme von Verbindungen zu gleichartigen Organisationen des Auslands 2 Die Vereinigung ist selbstlos tätig Sie verfolgt aus schließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts steuer begünstigte Zwe cke der Abgabenordnung Die Vereinigung verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zweck 3 Die Mittel der Vereinigung dürfen nur für sat zungsmäßige Zwecke verwendet werden Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln der Vereinigung Es darf keine Person durch Ausgaben die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergü tungen begünstigt werden 3 Gliederung der Vereinigung Die Vereinigung ist ein Zusammenschluss von Fachsportlehrern Trainern Übungsleitern Sport lehrern Diplomsportlehrern Physiotherapeuten und anderen artverwandter Berufen sowie för dernden Personen 4 Mitgliedschaft Die dflv besteht aus natürlichen und juristischen Mitgliedern sowie Ehrenmitgliedern Mitglieder können insbesondere werden a deutsche oder ausländische Staatsangehörige die eine Prüfung als Fachsportlehrer haben oder anstreben sowie Fitnesstrainer Übungsleiter mit DOSB Lizenz Sportlehrer und Physiotherapeuten b Personen Einrichtungen und Firmen die die dflv ihren Satzungszweck und Aufgaben in besonderer Weise unterstützen wollen c Ehrenmitglieder die sich um die Vereinigung oder den Fitness Sport besonders verdient gemacht haben Die Ehrenmitgliedschaft wird durch die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der vertretenen Delegiertenstimmen beschlossen Über den schriftlichen Aufnahmeantrag von Mitgliedern entscheidet der geschäftsführende Vorstand 5 Beendigung der Mitgliedschaft 1 Die Mitgliedschaft endet durch Tod bei den juristischen Personen durch Auflösung ansonsten durch Ausschluss Streichung von der Mitglieder liste oder Austritt aus der Vereinigung 2 Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklä rung gegenüber dem Vorstand Der Austritt kann zum Ende eines Geschäftsjahres erklärt werden wobei eine Kündigungsfrist von zwei Monaten einzuhalten ist 3 Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit der Zahlung von Mitgliedsbeiträgen oder von Umlagen im Rückstand ist Eine Streichung kann erst beschlossen werden wenn nach Absendung der zweiten Mahnung zwei Monate verstrichen sind und in dieser Mahnung die Streichung angedroht wurde Der Vorstandsbeschluss über die Streichung soll dem Mitglied mitgeteilt werden 4 Wenn ein Mitglied schuldhaft in grober Weise die Interessen der Vereinigung verletzt kann es durch Beschluss des Vorstandes aus der Vereinigung ausgeschlossen werden Vor der Beschlussfassung muss der Vorstand dem Mitglied Gelegenheit zur mündlichen oder schriftlichen Stellungnahme geben Der Beschluss des Vorstandes ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied zuzusenden 5 Nach Beendigung der Mitgliedschaft muss der dflv Mitgliedsausweis und die dflv Mitgliedsur kunde an die dflv Geschäftsstelle in Baunatal zurückgesendet werden 6 Mitgliedsbeiträge 1 Von den Mitgliedern werden Jahresbeiträge erhoben Zur Finanzierung besonderer Vorhaben oder zur Beseitigung finanzieller Schwierigkeiten der Vereinigung können Umlagen erhoben werden 2 Höhe und Fälligkeit von Jahresbeiträgen und Umlagen werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt alles weitere regelt die Beitragssatzung 3 Der Vorstand kann in geeigneten Fällen Gebüh ren Beiträge und Umlagen ganz oder teilweise erlassen oder stunden 7 Organe der Vereinigung a die Mitgliederversammlung b der Vorstand 8 Mitgliederversammlung Die Mitgliederversammlung ist das obere Be schlussorgan der Vereinigung Sie legt die Richt linien der Verbandsarbeit fest und entscheidet über alle Fragen soweit nicht durch die Satzung andere Organe zur Entscheidung berufen sind In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme Stimmberechtigt sind alle natürlichen juristischen Mitglieder und die Ehrenmitglieder Die ordentliche Mitgliederversammlung hat mindes tens folgende Tagesordnungspunkte zu enthalten 1 Berichte des Präsidenten 2 Kassenbericht 3 Bericht der Kassenprüfer 4 Vorlage eines Haushaltplanes für das folgende Kalenderjahr 5 Entlastung des Vorstandes 6 Neuwahl des Vorstandes 12 7 Wahl der Kassenprüfung 14 8 Behandlung von Aufträgen Die Versammlung ist beschlussfähig unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder Anträge können vom Vorstand und den Mitgliedern gestellt werden Sie müssen spätestens vier Wochen vorher schriftlich bei der Geschäftsstelle der Vereinigung eingereicht sein In der Mitgliederversammlung ge stellte mündliche Anträge können nur zugelassen werden wenn diese von 2 3 der anwesenden Mit glieder unterstützt werden Soweit in der Satzung nichts anderes bestimmt ist werden Beschlüsse der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit gefasst Auf Wunsch eines Stimmberechtigten muss geheim abgestimmt werden Über die Mit gliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen das von dem Protokollführer und dem Präsidenten im Verhinderungsfall von einem der beiden VP zu unterzeichnen ist Diese Protokoll wird allen Mitglie dern unmittelbar zugestellt Mindestens alle vier Jahre möglichst im 1 Halbjahr des Kalenderjahres soll die ordentliche Mitgliederversammlung statt finden Zur Mitgliederversammlung ist schriftlich spätestens 6 Wochen vorher mit Tagesordnung einzuladen Die Mitgliederversammlung wird vom Präsidenten bei dessen Verhinderung vom ersten Vizepräsidenten bei dessen Abwesenheit vom Vizepräsidenten Haush Finanzen geleitet Ist kein Vorstandsmitglied anwesend bestimmt die Versammlung den Versammlungsleiter Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlgangs und der vorhergehenden Diskussion einem Wahlausschluss übertragen werden 9 Außerordentliche Mitgliederversammlung Der Präsident kann jederzeit eine außerordent liche Mitgliederversammlung einberufen Zur Einberufung ist er verpflichtet wenn mindestens 1 10 der Mitglieder diesen Antrag schriftlich und unter Angabe des Zwecks und der Gründe stellt Die Einberufung entspricht der der ordentlichen Mitgliederversammlung Tagesordnungspunkte einer außerordentlichen Mitgliederversammlung können nur solche sein die zu Ihrer Einberufung geführt haben Eine ordnungsgemäß beantragte außerordentliche Mitgliederversammlung muss spätestens sechs Wochen nach Einreichen des Antrages stattfinden Bei dringenden Anlässen ist die außerordentliche Mitgliederversammlung unverzüglich einzuberufen Anträge die mit der Tagesordnung nicht im Zusammenhang stehen können auf der außerordentlichen Mitgliederver sammlung nicht behandelt werden 10 Der Vorstand Der Vorstand besteht aus dem Präsidenten dem ersten Vizepräsidenten dem Vizepräsidenten Haushaltswesen Finanzen dem Referent für Öffentlichkeit und Marketing dem Referent für Organisation und Mitgliederbetreuung Alle Vor standsmitglieder werden durch die Mitglieder versammlung gewählt Der Vorstand im Sinne 26 BGB geschäftsführender Vorstand sind der Präsident der Vizepräsident und der Vizepräsi dent Haushaltswesen Finanzen Jeder der drei Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes ist alleinvertretungsberechtigt Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich 11 Zuständigkeit der Vorstandes Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten der Vereinigung zuständig soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Organ der Vereinigung übertragen sind Er hat insbesondere folgende Aufgaben a Vorbereitung und Einberufung der Mitglieder versammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung b Ausführen von Beschlüssen der Mitglieder versammlung c Vorbereitung des Haushaltplanes Buchführung Erstellung des Jahresberichts Der Vorstand kann für bestimmte Aufgabenge biete Ausschüsse berufen und gemäß 30 BGB für gewisse Geschäfte besondere Vertreter einset zen Die Bestellung eines Generalsekretärs erfolgt durch den Vorstand im Rahmen seiner laufenden Geschäftsführung Die Mitgliederversammlung kann einen Ehrenpräsidenten wählen Der Ehren präsident hat das Recht an den Vorstandssitzungen teilzunehmen er hat jedoch kein Stimmrecht Er hat im Vorstand beratende Funktion 12 Wahl und Amtsdauer des Vorstandes 1 Der Vorstand wird von der Mitgliederversamm lung für die Dauer von vier Jahren gerechnet von der Wahl an gewählt Er bleibt jedoch bis zur Neu wahl des Vorstandes im Amt Jedes Vorstandsmit glied ist einzeln zu wählen Zu Vorstandsmitgliedern können nur Mitglieder der Vereinigung gewählt werden Mit Beendigung der Mitgliedschaft in der Vereinigung endet auch das Amt des Vor standsmitgliedes 2 Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vorzeitig aus so kann der Vorstand für die restliche Amtsdau er des Ausgeschiedenen einen Nachfolger wählen 13 Sitzung und Beschlüsse des Vorstandes 1 Der Vorstand beschließt in Sitzungen die vom Präsidenten bei dessen Verhinderung von einem der beiden VP Einberufen werden die Tagesord nung braucht nicht angekündigt zu werden Eine Einberufungsfrist von einer Woche soll eingehalten werden 2 Der Vorstand ist beschlussfähig wenn min destens drei seiner Mitglieder anwesend sind Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehr heit der abgegebenen gültigen Stimmen bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Präsidenten bei dessen Abwesenheit die des ersten Vizepräsidenten 3 Der Vorstand kann in schriftlichen Verfahren beschließen wenn alle Vorstandsmitglieder dem Gegenstand der Beschlussfassung zustimmt 14 Kassenprüfung Die Kassenprüfung wird durch zwei Kassenprüfern vorgenommen die nicht dem Vorstand angehören Sie werden von der Mitgliederversammlung für vier Jahre gewählt Die Kassenprüfung erfolgt einmal jährlich für das abgelaufene Kalenderjahr vor der Mitgliederversammlung im ersten Halbjahr 15 Satzungsänderung Der Satzung der Vereinigung kann auf Antrag des Vorstandes geändert werden Eine Änderung der Satzung erfolgt durch Be schluss der Mitgliederversammlung und bedarf 2 3 Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder Der Antrag auf Satzungsänderung ist in der Ein ladung zur Mitgliederversammlung beizufügen und in der Tagesordnung als Tagesordnungspunkt aufzuführen 16 Ausübung der Vereinsämter und Vergütung 1 Die Verein und Organämter werden grundsätz lich ehrenamtlich ausgeübt 2 Bei Bedarf können Vereinsämter gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach 3 Nr 26a EStG ausgeübt werden 3 Die Entscheidung nach Abs 2 trifft der Vor stand Gleiches gilt für die Vertragsinhalte und die Vertragsbedingungen 4 Im Übrigen haben die Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins einen Aufwendungsersatzanspruch nach 670 BGB für solche Aufwendungen die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind Hierzu gehören insbesondere Fahrtkosten Reisekosten Porto Telefon usw 5 Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann nur innerhalb einer Frist von 6 Monaten nach seiner Entstehung geltend gemacht werden Erstattung werden nur gewährt wenn die Aufwendungen mit Belegen und Aufstellungen die prüffähig sein müssen nachgewiesen werden 6 Vom Vorstand können per Beschluss im Rahmen der steuerlichen Möglichkeiten Grenzen über die Höhe des Aufwendungsersatzes nach 670 BGB festgesetzt werden 17 Auflösung der Vereinigung Die Auflösung der Vereinigung erfolgt in einer hierzu anberaumten Mitgliederversammlung bei der mindestens 50 Prozent der Mitglieder anwesend sein müssen Ist die erforderliche Anzahl der Mit glieder nicht anwesend muss binnen sechs Wochen eine erneute Mitgliederversammlung einberufen werden die ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienen Mitglieder beschlussfähig ist Hierauf ist in der Einladung gesondert hinzuweisen Die Auflösung muss mit 2 3 Mehrheit der erschienen Mitglieder beschlossen werden Bei der Auflösung oder Aufhebung der Vereinigung oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das vorhandene Vermögen an den Bundesverband Deutscher Gewichtheber BVDG der es ausschließlich für die Förderung des Fitness Sports oder sonstiger sportlicher Einrichtungen verwenden darf Stand 11 11 2015 gez Claus Umbach D E R B E R U F S V E R B A N D d f l v A N M E L D U N G Z U R A U S B I L D U N G

Vorschau DFLV // Ausbildungsprogramm 2018 Seite 56
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