a ktuell 14 Lebensretter 1 2018 APRIL 19 22 30 Deutsche Seniorenmeisterschaften im Rettungs schwimmen Harsewinkel Westfalen 20 21 Präsidialrat Bad Nenndorf JUNI 1 3 Tagung DLRG und Schule Bad Nenndorf 8 10 Ressorttagung Ausbildung Bad Nenndorf 15 16 Präsidiumssitzung Bad Nenndorf T E R M I N E impressum Herausgeber Deutsche Lebens Rettungs Gesellschaft DLRG Präsidium Verantwortlich Frank Villmow Chefredakteur Achim Wiese Redaktion Martin Holzhause Leitung Henning Bock Matthias Stoll Anne Kathrin Pöhler Andreas Klingberg Milena Horn Jens Quernheim Hanno Thomas Peter Sieman Bettina Müller Hilde Oberlehberg Christopher Dolz Fotoredaktion Martin Holzhause Titelbild Sascha Walther Gestaltung Corinna Sellmer Martin Holzhause Verlag DLRG Service Gesellschaft DSG mbH Im Niedernfeld 2 31542 Bad Nenndorf Verwaltung Einzelabonnements DSG 05723 955 726 dsg dlrg de Druck BWH GmbH Beckstraße 10 30457 Hannover Anzeigen Wolfgang Schilling 0173 3557201 Adressverwaltung Regionalausgaben Nordrhein und Westfalen Bezieher der Lebensretterausgaben Nordrhein und Westfalen geben Adressänderungen bitte deren Abonnementverwaltungen bekannt Die E Mail Adressen lauten abo Lebensretter nordrhein dlrg de bzw geschaeftsstelle westfalen dlrg de Redaktionsanschrift Lebensretter Im Niedernfeld 1 3 31542 Bad Nenndorf 05723 955 440 05723 955 549 lebensretter dlrg de Redaktionsschluss Lebensretter Ausgabe 2 2018 1 Mai 2018 Redaktionsschluss für die Landesverbandsausgaben siehe jeweilige Impressen auf deren Seiten Erscheinungsweise jeweils Mitte März Juni September und Dezember Aktuelle Druckauflage 41 000 Exemplare Der Abonnenmentpreis für vier Lebensretter ausgaben beträgt seit 01 01 2002 7 50 inkl Porto und MwSt Den Lebensretter gibt es auch als App Fo to A H F ot og ra fie st oc k ad ob e co m D er Badeunfall einer Zwölfjäh rigen hat in letzter Instanz den Bundesgerichtshof BGH im November dazu veranlasst in einem Präzedenzfall die Pflichten von in Schwimmbädern täti gen Badeaufsichten zu konkretisieren und sich zur Beweislastumkehr zu äußern Ausgangspunkt war der Unfall einer sei nerzeit zwölfjährigen Schwimmerin die sich in einem kommunalen Schwimmbad unter Wasser im Seil einer Markierungs boje verfangen hatte und dadurch zu ertrinken drohte Die Badeaufsicht zöger te zu lange und rettete die Ertrinkende zu spät Das Mädchen erlitt aufgrund der Sauerstoffunterversorgung irrepa rable Hirnschäden Sie ist infolgedessen schwerstbehindert und wird den Rest ih res Lebens pflegebedürftig bleiben Die Eltern des Mädchens die sie vor Ge richt vertreten behaupteten nun die Schäden hätten durch pflichtgemäßes sofortiges Handeln durchaus verhindert werden können Diese Klage wiesen je doch sowohl Landes als auch Ober landesgericht ab Die Klägerin habe nicht nachweisen können dass bei schnelle rer Rettung keine Schäden aufgetreten wären Der BGH rollte den Fall jedoch neu auf und gab zu prüfen wie lange es bei pflichtgemäßem Verhalten der Badeauf sicht gedauert hätte das Mädchen zu ret ten und ob Schäden bei Einhaltung dieser Zeit hätten verhindert werden können Aus diesem Anlass hat der BGH die Pflich ten der Badeaufsicht jetzt noch einmal verdeutlicht Diese muss den Badebetrieb und das Ge schehen im Wasser ständig beobachten und mit Kontrollblicken mögliche Gefah rensituationen überwachen Dazu sollte ein geeigneter Standort zur Beobachtung gefunden werden der auch den Blick ins Wasser ermöglicht Ferner ist in Notfällen sofort und ohne Verzögerung Hilfe zu leis ten Ein weiterer wichtiger Punkt ist dass sich bei einer grob fahrlässigen Pflichtver letzung wie im oben beschriebenen Fall die Beweislast umkehrt und dann beim Badbetreiber liegt Das Berufungsgericht hat somit zu prü fen ob die Schäden des Mädchens hätten verhindert werden können Ließe sich dies nicht eindeutig beweisen würde der Klägerin daraus allerdings kein Nachteil entstehen sondern dem Beklagten Be weislastumkehr für den Fall dass von einer groben Fahrlässigkeit der Badeauf sicht ausgegangen wird BGH 23 11 2017 III ZR 60 16 BGH verdeutlicht Pflichten der Schwimmbadaufsicht 13 15 Aktuelles 01 18 indd 14 05 03 2018 11 39 42

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