63 World of Mining Surface Underground 67 2015 No 1 Law Administration Das Bundesverwaltungsgericht BVerwG verlangt mittlerweile trotz Unabsehbarkeit der weiteren entwicklung im Hinblick auf den Gesundheitsschutz nach 55 abs 1 nr 3 BBergG die Gewähr leistung eines hinreichenden Hochwasserschutzes jedenfalls als solchen 3 erst recht sind damit bei einer zulassungsentscheidung für Fracking etwaige Gesundheitsauswirkungen zu verifizieren und zwar auch sowie gerade solche die durch einwirkungen auf das Grundwasser zustande kommen Schon auf dem Boden des BBergG ist dabei der einzelne hinreichend berechtigt seine Be lange geltend zu machen er kann auf dieser ebene insbesondere Schäden für leben und Gesundheit reklamieren Im Übrigen kann aber nicht darauf verwiesen werden dass die nä heren Folgen von Fracking nicht konkret zu beurteilen sind sondern noch erforscht werden müssen Solche Ungewissheiten schließen eine zulassung nur bedingt aus Das gilt insbesondere dann wenn bereits negative ereignisse aufgetreten sind die sich bei einem ge planten Vorhaben wiederholen können Da es in Deutschland an erfahrungen fehlt ist insoweit auch zu überlegen erfahrungen aus den USa mit heranzuziehen Dort wird Fracking in großem Maße betrieben Dabei werden auch immer wieder schädliche einwirkun gen geltend gemacht allerdings entpuppte sich hier Manches als unbegründet so der brennende Wasserhahn im Film Gasland Mangels Durchführung in Deutschland liegen bisher hierzulande keine erfahrungen spezifisch mit Fracking vor Die vorherigen erdgasbohrungen hatten insofern eine andere Qualität als nicht spezifisch mit chemischen Substanzen die nicht mit dem Grundwasser in Berührung kommen bzw dieses zumindest nicht gefährden dürfen Gesteine gelockert wurden um an das konventionelle Gas zu gelangen Damit traten auch noch keine Schadensereignisse hierzulande ein Bergrechtlicher ansatzpunkt für die Darlegungslast des Unter nehmens ist dass die behördliche zulassungsentscheidung auf den nach 52 abs 4 BBergG zu erbringenden angaben des Bergbauunternehmens beruht und dieses nach 61 BBergG unter anderem die Grundpflicht trifft eigentum leib und leben Dritter zu schützen es ist zwar nach 61 abs 1 S 2 nr 1a BBergG nur insoweit zur Vorsorge verpflichtet als die eigenart des Betriebs dies zulässt Damit kann weiter einbezogen werden dass der Bergbau unvermeidliche und deshalb hinzunehmende Gefahren mit sich bringt andernfalls müsste die aufsuchung und Gewinnung von Bodenschätzen überhaupt unterbleiben Daher können vom Unternehmen nur solche Schutzmaßnahmen verlangt werden die den Betrieb nicht technisch oder wirtschaft lich unmöglich machen und den Fortbestand des Betriebs nicht gefährden 4 Daraus ergibt sich dass Fracking zugelassen wer den kann solange keine Gefahren absehbar sind Soweit aber Gefährdungen als nicht fernliegend angesehen werden können greift der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit 5 Je stärker eine durch tatsächliche anhaltspunkte belegte Ge fährdung auftreten kann desto eher hat also das Unternehmen Schutzvorkehrungen zu ergreifen und Vorsorgemaßnahmen zu treffen Die anhaltspunkte müssen nach geläufiger polizeirecht licher Dogmatik umso geringer sein je stärker der eintretende Schaden ausfallen kann Das ist beim Fracking insofern der Fall als etwa bei einer nahen Wohnsiedlung erhebliche auswirkungen auf leben und Gesundheit der Bewohner eintreten können wenn es zu explosiven ereignissen kommen oder das Wasser erheblich belastet werden kann Dann ist schon eine vorsorgende Verant wortung des Fracking betreibenden Unternehmers zu befürworten 3 BVerwG BeckrS 2010 49816 Die folgenden ausführungen beruhen auf bisherigen Vorarbeiten des Verf insbes Frenz zner 2013 344 und führen einen aktuellen Beitrag im ifo Schnelldienst 2015 fort 4 Klassisch Boldt Weller BBergG 1984 61 rn 6 5 auf diesen verweisend auch Boldt Weller BBergG 1984 61 rn 6 Die bergbauliche Verantwortung greift erst recht wenn es zu Scha densereignissen kommt Dann zeigt sich dass das Unternehmen im ergebnis nicht genügend Vorsorge getroffen hat womöglich gar nicht treffen konnte weil die Situation nicht bewältigbar war auf ein Verschulden kommt es dabei nicht an ist doch 61 BBergG verschuldensunabhängig formuliert Damit unterliegt das Unternehmen einer erfolgshaftung Sind Gefährdungen für leib und leben aufgetreten ist ausdruck dieser erfolgshaftung eine Beweislast des Unternehmens dafür dass und wie es in zukunft seiner in 61 BBergG geforderten Verantwortung hinreichend nachkommen kann es muss daher nähere Konzepte und Maß nahmen aufzeigen wie es künftig Gefährdungen von leib und leben vermeiden will 6 Insoweit ist die in 61 abs 1 nr 2 BBergG geforderte unmittel bare Gefahr für leben oder Gesundheit auch Dritter grundrechts konform auszulegen und mit umso geringeren anhaltspunkten zu verbinden je schwerwiegender der eintretende Schaden sein kann Schließlich hebt 61 abs 1 nr 2 BBergG nur darauf ab ob ein zustand im Betrieb eine unmittelbare Gefahr herbeizu führen geeignet ist auch die Vorsorgepflicht nach 61 abs 1 nr 1a BBergG die unabhängig von einer unmittelbaren Gefahr greift indes unter Beachtung der allgemein anerkannten sicher heitstechnischen arbeitsmedizinischen und arbeitshygienischen regeln sowie der sonstigen gesicherten arbeitswissenschaftlichen erkenntnisse zu erfüllen ist ist vor dem Hintergrund der Grund rechte weiter und wie 55 abs 1 nr 3 BBergG umfassend im Hinblick auf Gefahren für leben und Gesundheit sowie Sachgüter zu sehen Die einschränkung soweit die eigenart des Betriebes dies zulässt ist gleichfalls grundrechtlich restriktiv zu fassen in soweit hat dann ein ausgleich zwischen Berufs und eigentums freiheit sowie Gesundheits und lebensschutz zu erfolgen Damit existieren ansatzpunkte im Bergrecht die etwa beim Fracking auftretende Schadensereignisse für die Genehmigungspraxis hin reichend bewältigbar erscheinen lassen Für das konkrete Vorha ben bei dem solche ereignisse auftreten existiert die Möglichkeit der nachträglichen Betriebseinstellung nach 71 abs 2 BBergG 7 ein Moratorium für Fracking ist damit nicht notwendig sondern rechtlich zweifelhaft Das BBergG ermöglicht eine hinreichend fundierte Betonung der Unternehmerverantwortung nach 61 BBergG Der einzelne kann auf der Basis möglicher Gefährdungen für seine Gesundheit bereits auf der ebene des Betriebsplans und damit der zulässigkeit von Frackingvorhaben überhaupt klagen auch im Hinblick auf einen hinreichenden Gewässerschutz wie das Urteil des BVerwG zum Hochwasserschutz nahelegt Damit bleibt das BBergG auch der richtige ansatzpunkt um Frackingvorhaben zu genehmigen es kann auf der Basis des dynamischen Betriebs planverfahrens eine umfassende Prüfung gewährleisten 8 Wenn Schadensereignisse auftreten ist eine nachträgliche Betriebs untersagung möglich zudem lassen sich dann Parallelvorhaben nur noch sehr eingeschränkt genehmigen Der Unternehmer muss näher darlegen dass er die bereits aufgetretenen Gefährdungen bei seinem Vorhaben vermeiden kann Das Bundesverfassungsgerichtsurteil vom 17 12 20139 verlangte nunmehr eine stärkere Kontrolle und umfassende abwägung sobald es um die zulässigkeit des Vorhabens als solches geht Damit ist ein ausgedehnte und sorgfältige Kontrolle gesichert Die ablehnung einer zulassungsentscheidung muss damit aber resultat einer ins einzelne gehenden abwägung sein und kann nicht pauschal ausgesprochen oder angekündigt werden Dem 6 Frenz WiVerw 2009 114 118 7 näher Frenz WiVerw 2009 77 83 8 thiem in Frenz Preuße Hrsg Frackingdiskussion und kein ende 2013 S 9 13 9 zum tagebau Garzweiler BVerfG Urt v 17 12 2013 1 Bvr 3139 08 1 Bvr 3386 08

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