64 World of Mining Surface Underground 67 2015 No 1Law Administration widerspricht auch den antragstellern zu signalisieren ihr antrag werde wegen ungeklärter Verhältnisse erst einmal nicht bearbeitet auch die Grundrechte als Freiheitsrechte schließen ein Verbot ohne gesetzliche Grundlage aus 10 die Schutzpflicht für leben und Gesundheit entfaltet jedenfalls bei objektiv rechtlicher ableitung11 ebenso wie die Umweltstaatszielbestimmung keine unmittelbare Wirkung 12 sondern verlangt eine normative ausgestaltung13 und wirkt daher mangels spezieller normen nur auf die auslegung des BBergG ein aber lediglich in der vorstehend beschriebenen Weise Daher bedarf es des jetzigen Gesetzes um überhaupt eine Grundlage für ablehnungen von Fracking anträgen zu schaffen Dieses Gesetz bedeutet also einen klaren rückschritt hinter die jetzige rechtslage was die zulassungsfähigkeit von Fracking anbetrifft 3 Vorgeschlagene Änderungen des WHG Dabei gibt es alternativ Möglichkeiten die Fracking unter hinrei chender Sicherung der Belange der Betroffenen eine hinreichende Chance geben Schon die schwarz gelbe Koalition erarbeitete Änderungsvorschläge zur UVP Verordnung Bergbau und zum Wasserhaushaltsgesetz WHG Danach sollte die Bergbehörde weiterhin zuständig sein und das einvernehmen mit den Wasser behörden herstellen zugleich wurde die Konzeption fortgeführt die das BVerwG in seinem Urteil zum Bergwerk West zur Prüfung des Hochwasserschutzes zugrunde gelegt hat auf der ebene des Betriebsplans soll erst einmal geklärt werden ob wasserrechtliche Belange gewahrt werden können Wie dies erfolgen kann prüft im Detail und später die Wasserbehörde 14 ein neuer 19 abs 3a WHG sollte darauf aufbauen dass ein bergrechtlicher Betriebsplan tiefbohrungen vorsieht bei denen zur aufsuchung und zur Gewinnung von erdgas erdöl oder erdwär me Gesteine unter hydraulischem Druck aufgebrochen werden Dieser bergrechtliche Betriebsplan sollte also die Grundlage für das eingreifen dieser regelung bilden allerdings musste bereits 10 z B BVerfG nJW 1989 3269 3270 anders nur VGH Kassel Jz 1990 88 89 11 z B BVerfGe 77 170 214 f 12 Jüngst Voßkuhle nVwz 2013 1 4 13 näher in Bezug auf Kohlekraftwerke m w n Frenz DVBl 2013 688 689 f 14 BVerwG BeckrS 2010 49816 Bergwerk West die entscheidung darüber ob die tiefbohrungen eine erlaub nisbedürftige Gewässerbenutzung i S v 9 abs 2 nr 2 WHG darstellen im einvernehmen mit der zuständigen Wasserbehörde getroffen werden Insoweit musste also die für den bergrechtlichen Betriebsplan zuständige Bergbehörde das einverständnis der zu ständigen Wasserbehörde einholen wenn sie etwa tiefbohrungen nicht als erlaubnisbedürftige Gewässerbenutzung nach 9 abs 2 nr 2 WHG ansehen wollte Ob diese tätigkeiten nach Wasserrecht erlaubnispflichtig und damit eine Gewässerbenutzung sind sollte davon abhängen ob sie geeignet sind dauernd oder in einem nicht nur unerheblichen ausmaß nachteilige Veränderungen der Grundwasserbeschaffenheit herbeizuführen Dies entschied sich anhand einer wasserwirtschaftlichen Bewertung 15 nach einem neuen 52 abs 1 WHG sollten in Wasserschutzgebieten Fra cking tiefbohrungen verboten sein 4 Folgerungen Damit existiert ein geeigneter Vorschlag für eine den Chancen und risiken von Fracking gerecht werdende anpassung des geltenden rechts und dabei insbesondere des Wasserhaushaltsgesetzes Der rechtliche ansatzpunkt kann weiter das Bundesberggesetz bleiben Beim bergrechtlichen Betriebsplanverfahren sind dann entsprechend der Bergwerk West entscheidung des Bundes verwaltungsgerichts auch gewässerschutzbezogene Belange einzubeziehen Der Gesundheitsschutz ist damit hinreichend gesichert treten Schadensereignisse auf kann keine zulassung mehr erteilt werden Weitere Verbesserungen können erzielt wer den indem der Vorschlag des landes nordrhein Westfalen weiter verfolgt wird wonach Fracking Vorhaben durch ausweitung der UVP Verordnung Bergbau einer Pflicht zur Umweltverträglichkeit unterworfen werden sofern man nicht schon eine unmittelbare Wirkung der UVP richtlinie bejaht 16 es bedarf indes keines weitestgehenden ausschlusses der Flözgasgewinnung wie er durch das jetzt auf den Weg gebrachte Fracking Gesetz erfolgt 15 Begründung zu art 1 nr 1 des entwurfs eines Gesetzes zur Änderung des Wasserhaushaltsgesetzes Vorschlag zur Änderung von UVP V und Wasserhaushaltsgesetz auf der Internetseite des Bundesumweltministeriums http www bmu de service publikationen downloads details artikel regelungsvorschlaege bmubmwi zum thema fracking tx ttnews backPid 2378 aufgerufen am 6 1 2014 16 Frenz UPr 2013 125 126 Gassner Buchholz zUr 2013 143 147 abl ramsauer Wendt nVwz 2014 1401 1405

Vorschau World of Mining 1/2015 Seite 66
Hinweis: Dies ist eine maschinenlesbare No-Flash Ansicht.
Klicken Sie hier um zur Online-Version zu gelangen.